Jahresverbrauchsabrechnung Wasser/Abwasser 2024 -Selbstablesung-
Selbstablesung der Hauswasserzähler
Die Gemeinde Biberach hat die Ablesebriefe für die Selbstablesung der Hauswasserzähler für die Jahresverbrauchsabrechnung 2024 zugestellt.
Wir bitten die Zählerstände bis spätestens 03.01.2025 zu übermitteln.
* * ACHTUNG * * * ACHTUNG * * * ACHTUNG * * * ACHTUNG * * * ACHTUNG * *Sofern uns bis zum vorgenannten Termin keine Zählerstandsmeldung vorliegt, wird der Verbrauch geschätzt!!
Für die Übermittlung der Zählerstände stehen ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Internet:
Hier können Sie sich durch Eingabe von Buchungszeichen und Zählernummer einloggen und die Werte eingeben.
Hinweis: Die Eingabe über das Internetportal ist nur während der Ablesekampagne (13.12.2024 bis einschl. 03.01.2025) möglich.
- Fax:
Sie können die Ablesewerte auch auf der Rückseite des Ablesebriefes eintragen und uns per Fax übermitteln: 07835/63 65-20
- Einwurf/Postversand:
Sie können die Ablesewerte auf der Rückseite des Ablesebriefes eintragen und anschließend in den Briefkasten einwerfen oder mit der Post an uns zurück senden.
Für eine künftige Vereinfachung des Ableseverfahrens bzw. für Rückfragen bitten wir Sie, Ihre E-Mail-Adresse im Internet einzutragen oder auf dem Rückmeldebogen (leserlich, in Druckbuchstaben) mit anzugeben.
Sollten Sie einen Mehrverbrauch feststellen, bitten wir Sie ein Foto des Wasserzählers beizufügen um einen Ablesefehler auszuschließen!
Ansprechpartnerin
Martina Bauer
Tel. 07835/6365-23
martina.bauer@biberach-baden.de
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Gemeinde Biberach-Fachbereich Finanzen-
Hinweis:
Absetzung von Abwassergebühren für nicht eingeleitetes Abwasser
Gemäß § 40 Abs. 1 der Abwassersatzung der Gemeinde Biberach können Abwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, auf Antrag des Gebührenschuldners abgesetzt werden.
Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich durch einen Wasserzähler zu erbringen.
Alternativ kann bei landwirtschaftlichen Betrieben auch eine Absetzung anhand der ermittelten Vieheinheiten erfolgen.
Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Die Gemeinde benötigt somit die Meldung an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, aus der Ihr Viehbestand des laufenden Jahres hervorgeht oder eine Kopie des Beitragsbescheides der Tierseuchenkasse 2025.
Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Abwassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Wasser-/Abwassergebührenbescheides zu stellen. Eine automatische Absetzung durch die Gemeinde erfolgt nicht. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Absetzung nicht mehr möglich.
Bei Eingang des Absetzungsantrages bis spätestens 08. Januar 2025 kann die Absetzung bereits bei der Erstellung des Wasser-/Abwassergebührenbescheids 2024 berücksichtigt werden.