Anmerkung:
Bitte erkundigen Sie sich vorher telefonisch oder persönlich beim Standesamt, welche Unterlagen hierzu mitzubringen sind.
Anmeldung der Eheschließung:
Die Verlobten sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim zuständigen Standesamt anmelden. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat.
Jeder Sterbefall ist mit der ärztlichen Todesbescheinigung unverzüglich, spätestens jedoch am dritten darauffolgenden Werktag, dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Zuständig ist der Standesbeamte in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
Vorzulegende Unterlagen:
- Todesbescheinigung (Leichenschauschein)
- Personalausweis oder Reisepass des Anzeigenden
- Urkunden über den Familienstand des Verstorbenen
- Bei unverheiratet Verstorbenen die Geburtsurkunde
- Bei ausländischen Staatsangehörigen und im Ausland geborenen Personen ist eine Geburtsurkunde und zusätzlich für
Verheiratete eine Heiratsurkunde, jeweils mit Übersetzung erforderlich sowie ein Staatsangehörigkeitsnachweis
Anmerkung: Die Vorlage der Urkunden erübrigt sich, wenn entsprechende Personenstandsbücher beim Standesamt Biberach geführt werden.
Die Austrittserklärung ist beim Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Austritt ist gebührenpflichtig und kann nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Anerkennung der Vaterschaft:
Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist.
Wiederannahme eines früheren Namens:
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.