gemäß § 65 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) für folgende Gebiete:
Bearbeitungsgebiet |
Betroffene Gemeinden im Ortenaukreis |
Elz |
Schwanau, Kippenheim, Kappel-Grafenhausen, Mahlberg, Rust, Ringsheim, Ettenheim |
Kinzig bis Gengenbach und Nebengewässer der Kinzig |
Offenburg, Ohlsbach, Berghaupten, Gengenbach, Nordrach, Oberharmersbach, Zell/Harmersbach, Oberwolfach, Biberach, Fischerbach, Steinach, Haslach/Kinzigtal, Hausach, Wolfach, Hofstetten, Mühlenbach, Gutach(Schwarzwaldbahn), Hornberg |
Schutter/Unditz |
Willstätt, Appenweier, Kehl, Offenburg, Schutterwald, Neuried, Meißenheim, Hohberg, Ortenberg, Ohlsbach, Berghaupten, Gengenbach, Friesenheim, Schwanau, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Kappel-Grafenhausen, Seelbach, Mahlberg, Schuttertal |
In den Hochwassergefahrenkarten sind u.a. die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 65 Abs. 1 WG im Innen- und Außenbereich dargestellt, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) eines oberirdischen Fließgewässers überflutet werden. Einer separaten Ausweisung durch Rechtsverordnung bedarf es nicht mehr.
Die Hochwassergefahrenkarten werden für die Öffentlichkeit im Internet bereitgestellt: http://hochwasserbw.de/ > rechter Bereich: „Interaktive Gefahrenkarte“.
Über die Hochwasserrisikomanagement-Abfrage in diesem Onlinekartendienst des Landes können u.a. Überflutungs-Jährlichkeiten und -Tiefen punktgenau abgefragt werden.
Die Hochwassergefahrenkarten können auch beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und bei den betroffenen Gemeinden für das jeweilige Gemeindegebiet von jedem Interessierten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Hinweis: Für Grundstücke in Überschwemmungsgebieten ergeben sich Restriktionen bei der Nutzung. Es gelten die gesetzlichen Verbote nach § 78 Abs. 1 WHG. Unter anderem ist verboten: das Errichten und Erweitern baulicher Anlagen, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche oder das nicht nur kurzfristige Ablagern von Gegenständen, die den Abfluss verhindern oder fortgeschwemmt werden können.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen genehmigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen hierzu finden sich auf http://hochwasserbw.de/ und im Merkblatt auf der Internetseite des Landratsamtes: http://www.ortenaukreis.de/ > Suchen: „Bauen im Überschwemmungsgebiet“.
Hinsichtlich der Lagerung wassergefährdender Stoffe gelten darüber hinaus die Anforderungen nach der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS, zukünftig AwSV) in der jeweils gültigen Fassung.
Offenburg, 30.11.2016
Landratsamt Ortenaukreis
Untere Wasserbehörde
Auf den Anschlag an den Verkündungstafeln der Rathäuser in Biberach und Prinzbach wird hingewiesen. Die Anschlagsfrist beträgt 1 Woche.